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Geplante Neuerungen im Steuerrecht 2023

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Höhere Grundfreibeträge, Steuertarif

Der maßgebliche Grundfreibetrag steigt ab 1.1.2023 von € 9.984,00 auf € 10.632,00 bzw. € 21.264,00 bei Zusammenveranlagung. Die Tarifeckwerte 2023 bewegen sich in der ersten Stufe von voraussichtlich € 10.633,00 bis € 15.786,00. Die höchste Progressionszone (3. Tarifzone mit einem Steuersatz von 42 %) beginnt in 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 61.972,00). Der Reichensteuerzuschlag (plus 3 %) wird 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 277.826,00 fällig. Bei Zusammenveranlagung gelten jeweils die doppelten Beträge.

Verlängerte Reinvestitionsfristen für gebildete Investitionsabzugsbeträge

Unternehmer, die in 2018 und 2019 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet haben, können Ersatzinvestitionen auch noch in 2023 tätigen. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte der Gesetzgeber die Reinvestitionsfristen um ein weiteres Jahr (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 ,5 Einkommensteuergesetz/EStG).

Höhere Sparer-Pauschbeträge für Kapitalanleger, höherer Ausbildungsfreibetrag

Ab 2023 können Kapitalanleger auf einen höheren Sparer-Pauschbetrag zählen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hebt der Gesetzgeber den Pauschbetrag von € 801,00 auf € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung von € 1.602,00 auf € 2.000,00) an (§ 20 Abs 9 EStG-E). Ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird der Ausbildungsfreibetrag von € 924,00 auf € 1.200,00 erhöht.

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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2023

Für 2023 gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung West € 7.300,00/Monat bzw. € 87.600,00/Jahr bzw. Ost € 7.100,00/Monat bzw. € 85.200,00/Jahr. Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung (West und Ost) € 4.987,50/Monat bzw. € 59.850,00/Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2023 € 5.500,00/Monat bzw. € 66.600,00/Jahr.

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