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Protokollvorschriften bei der Ein-Mann GmbH

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GmbH-Gesetz

Sind mehrere Gesellschafter an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt, empfiehlt es sich zwar, sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu protokollieren. Dies muss aber von Gesetzes wegen nicht sein. Anders hingegen beim Alleingesellschafter. Er muss nach § 48 Abs. 3 GmbH-Gesetz alle Beschlüsse protokollieren. Die Vorschrift lautet konkret: „Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben“.

Sanktionen

Das GmbH-Gesetz sieht keine Sanktionen vor, wenn gegen die Protokollierungspflicht verstoßen wird. Zum Problem wird ein Unterlassen allerdings dann, wenn die Betriebsprüfung kommt und die einzelnen Protokolle zu steuerrelevanten Beschlüssen nicht vorgezeigt werden können.

Hinweis

Zu protokollieren ist übrigens jeder „Gesellschafterbeschluss“, nicht eine komplette „Gesellschafterversammlung“. Denn bei der Ein-Mann-GmbH kann sich einer alleine nicht versammeln.

Stand: 27. August 2019

Bild: jackfrog - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Harald Müller Steuerberater
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